Satzung

Satzung der Dauerkleingartenanlage
“Neues Heim Rudow e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: Kleingartenanlage “Dauerkleingartenanlage Neues Heim Rudow e. V.“
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin-Neukölln, Köpenickerstraße 47, 12355 Berlin.
3) Der Verein wurde gegründet am: 01.06.1929
4) Am 10. Mai 2010 hat die Mitgliederversammlung für die Gemeinnützigkeit gestimmt. Der Verein wurde am 30.11.2011 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg eingetragen. Seitdem führt er den Zusatz “Rudow e. V.“.
5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Vereinszweck

1) Die Dauerkleingartenanlage Neues Heim Rudow e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens. Er setzt sich für den Erhalt der Kleingartenanlage ein und fördert das Interesse der Mitglieder an einer organisierten kleingärtnerischen Bodennutzung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erhalt und die Schaffung von Kleingärten und Dauerkleingärten, sowie die freiwillige unentgeltliche Tätigkeit der Mitglieder auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Die Umsetzung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch Ergreifung folgender Maßnahmen:

a) Bestellung von Gartenfachberatern zur Betreuung und Beratung der Mitglieder in kleingärtnerischen Angelegenheiten und in Fragen des Umweltschutzes,
b) In Zusammenarbeit mit den Behörden usw., Kleingartenanlagen neu zu schaffen und bestehende zu erhalten,
c) Durch Beratung und fachliche Schulung das Wissen der Mitglieder zu vertiefen und damit den Nutz- und Schauwert bewirtschafteter Flächen zu steigern,
d) Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
e) Die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Es gibt aktive Mitglieder mit Stimmrecht und es gibt passive Mitglieder ohne Stimmrecht, pro Parzelle kann nur ein Unterpächter die aktive Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme im Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Umlagen

1) Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jede Parzelle einen Beitrag. Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich auf Grund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle auf der vom Verein verwalteten Kleinanlage, so wird der Beitrag von diesem nur einmal pro Parzelle erhoben. Alle auf dem Unterpachtvertrag eingetragenen Mitglieder haften als Gesamtschuldner.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden durch die Geschäftsordnung bestimmt. Eine Änderung des Beitrages muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
3) Für außerordentliche Aufwendungen können Umlagen und Beiträge erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss, dem Austritt des einzelnen Mitgliedes, oder durch die Auflösung des Vereins.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Bei Kündigung der Parzelle endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Vertrages, spätestens mit Beendigung der tatsächlichen Nutzung der Parzelle.
4) Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit vorläufiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit finanziellen Leistungen oder Leitungsteilen im Rückstand bleibt.
5) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Ausgleichs-anspruch des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen bleibt bestehen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Rückgewähr von Spenden oder anderen Geldwerten Leistungen oder Sachwerten sind ausgeschlossen.
7) Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu verhalten, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
3) Die Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4) An der Mitgliederversammlung sollen sich die Mitglieder aktiv beteiligen.
5) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
• Die Satzung und die bestehende Geschäftsordnung einzuhalten und umzusetzen
• Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten
• gefasste Beschlüsse zu befolgen
• die Ziele des Vereins zu fördern
• das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen
• zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage von Toleranz, der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme
• dem Vorstand jeden Wohnortwechsel, sowie Änderung der Telefonnummern sofort anzuzeigen
6) Weitere Rechte und Pflichten regelt die gültige Geschäftsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der geschäftsführende Vorstand („Vorstand“).
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist an die Parzelle gebunden. Pro Parzelle hat nur ein aktives Mitglied ein Stimmrecht, jedes weitere Mitglied ist ein passives Mitglied ohne Stimmrecht. Erscheinen zu einer Mitgliederversammlung von einer Parzelle mehrere Mitglieder, so bestimmen sie untereinander, wer als stimmberechtigtes Mitglied für die Parzelle die Stimme abgibt.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift und durch öffentlichen Aushang des Termins und der Tagesordnung in den Aushängekästen des Vereins. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 6 Wochen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 28 Tage vor dem Versammlungs-termin schriftlich eingereicht werden. Mündliche Anträge zur Versammlung bedürfen der Zustimmung der versammelten Mitglieder, mit Mehrheitsbeschluss.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 25% aller Vereinsmitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung begehren. Der geschäftsführende Vorstand muss dann innerhalb von 6 Wochen, diese Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte (Anliegen) einberufen.
6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über:
• den Geschäftsbericht
• den Kassenbericht
• den Bericht der Kassenprüfer/innen
• die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
• Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
• die Erledigung eingegangener Anträge
• die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassen-prüfer/innen und der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes unter Beachtung der Wahl- und Geschäftsordnung
• die Begründung von Rechtsgeschäften nach Maßgabe der Geschäftsordnung
• den Ausschluss von Mitgliedern
7) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n bzw. bei ihrer/seiner Verhinderung, durch den/die Stellvertreter/in, des Vereins geleitet, sollten beide verhindert sein, so übernimmt ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Leitung.
8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Weiterhin muss der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in das Protokoll unterzeichnen und die Anwesenheitsliste muss dem Protokoll beigefügt werden.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2) Abstimmungen über die Änderung der Satzung sind nur zulässig, sofern die beabsichtigten Änderungen in der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Mündliche Anträge zur Satzungsänderung sind nicht zulässig.

§ 10 Der Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für die Dauer von max. 4 Jahren, nach der vorliegenden Wahlordnung gewählt.
2) Der Vorstand besteht mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/r Kassierer/in und einem/einer Schriftführer/in und ggfs. aus weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Sofern der Vorstand diese 3 Personen auf Grund eines Ausscheidens/Rücktritt nicht mehr umfasst, sind innerhalb von 8 Wochen Neu- bzw. Nachwahlen durchzuführen.
3) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch die/den Vorsitzende/n allein oder bei Verhinderung durch die/den eventuell gewählte/n stellvertretende/n Vorsitzende/n allein vertreten. Sollten die Vorgenannten beide verhindert sein, so vertreten zwei weitere Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam.
4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den/die Schriftführer/in zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.
5) Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6) Zahlungsanweisungen bedürfen zwei Unterschriften von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
7) Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in laden zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein und leiten diese.
8) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
• die Führung der laufenden Geschäfte, die durch die Geschäftsordnung geregelt werden
• die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
• die Ehrenmitgliedschaft
• die Geschäfts- und Wahlordnung
• die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
• die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse
• die Einbringung von Vorschlägen über die Erhöhung/Senkung von Beiträgen und Umlagen
• die Prüfung von Kostenvoranschlägen vom Festausschuss für Veranstaltungen
9) Die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeführt, die Aufwandsentschädigung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
10) Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert. Im Protokoll sollen Ort, Datum und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
11) Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird.

§ 11 Kassenprüfer

1) Es sind mindestens zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Sie bestimmen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in.
2) Die Kassenprüfer/innen überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem geschäftsführenden Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
3) Über die jährlichen Prüfungen berichten die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Kassierers. Der/die Sprecher/in der Kassenprüfer hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes als Gast ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 12 Wahlen und Amtsdauer

1) Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt.
2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Kassenprüfer/innen und die Delegierten werden auf die Dauer von vier Jahren (Amtsperiode) durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Sollte ein Mitglied vorzeitig ausscheiden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die nicht besetzte Funktion für die restliche Amtsperiode durchzuführen.
3) Eine Wiederwahl ist zulässig
4) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Kassenprüfer/innen, sowie die Delegierten können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
5) Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, maximal bis sechs Monate über die reguläre Amtsperiode hinaus.

§ 13 Auflösung und Verwendung des Vermögens

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Berlin-Süden e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
4) Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder jeder Parzelle zu erfolgen. Es müssen von mehr als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend sein und dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so ist der Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung nochmals mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen einzuberufen und bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen.
Die Einladung zu der erneuten Mitgliederversammlung muss den Hinweis auf den Grund der Wiederholung enthalten und muss wiederum schriftlich erfolgen.
Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so ist diese Mitgliederversammlung dann dennoch beschlussfähig.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 16. Mai 2010 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.

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